(1) In der Überzeugung, daß Informationsvermittlung einen wesentlichen Beitrag zur Völkerverständigung und Förderung der Wissenschaft darstellt, hat die Arbeitsgemeinschaft den Zweck, das Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesen mit Bezug auf Ost-, Ostmittel- und Südosteuropa und die Zusammenarbeit zu fördern. Sie dient der wissenschaftlichen Information, dem aktuellen Erfahrungsaustausch und der Fortbildung.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von wissenschaftlichen und Fortbildungstagungen und durch Publikationen, insbes. die „Mitteilungen“ der ABDOS.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft arbeitet mit Verbänden und Organisationen von ähnlicher Zielsetzung sowie mit den Bibliothekar- und Dokumentarvereinen eng zusammen.
(4) Der Verein setzt die Tätigkeit der seit 1972 bestehenden gleichnamigen Arbeitsgemeinschaft fort.
§ 3: Rechtsform
(1) Die ABDOS ist ein eingetragener Verein. Sie wurde beim Amtsgericht Marburg (Lahn) am 21.06.2002 unter Nr. 2118 registriert. Ihr Sitz ist Marburg an der Lahn.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Keine Person, sei sie Mitglied oder Nichtmitglied, darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden.
(1) Ordentliche Mitglieder können a) natürliche und b) juristische Personen werden.
(2) Ordentliche persönliche Mitglieder können deutsche und ausländische Bibliothekare, Dokumentare und Fachwissenschaftler sowie Persönlichkeiten werden, die die Zielsetzung der ABDOS fördern wollen.
(3) Korporative und institutionelle Mitglieder können Bibliotheken, Dokumentationseinrichtungen und fachwissenschaftliche Institute werden, die die Vereinsziele unterstützen wollen.
(4) Die Mitgliedschaft wird beim/bei der Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft schriftlich beantragt. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(5) Die Mitgliederversammlung setzt mit einfacher Mehrheit die Beitragshöhe für natürliche und juristische Personen fest.
(6) Auf besonderen Antrag kann der Vorstand in begründeten Fällen den Mitgliedsbeitrag mindern oder erlassen.§ 6: Ehrenmitgliedschaft
(1) Persönlichkeiten, die sich um die Arbeitsgemeinschaft besonders verdient gemacht haben, kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragslos.
§ 7: Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt :
(1) durch Tod bzw. durch Erlöschen der juristischen Person.
(2) durch Erklärung des Austritts zum Schluß des Kalenderjahres. Die Austrittserklärung hat schriftlich zu Händen des/der 1. Vorsitzenden zu erfolgen.
(3) durch Ausschluß, der durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit erfolgen kann, wenn das Mitglied Aufgaben und Zweck des Vereins schädigt. Der Antrag auf Ausschluß ist in die Tagesordnung aufzunehmen. Dem betroffenen Mitglied muß Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung gegeben werden.
(4) Durch Streichung, die durch Beschluß des Vorstandes erfolgt, wenn ein Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als zwei Jahre unentschuldigt im Rückstand ist und dreimal vergeblich gemahnt wurde. Der Ausschluß befreit nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Beiträge. Bei Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 8: Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt.
(2) Auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von dem zehnten Teil der Mitglieder, der eine Begründung enthalten muß, muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
(3) Die Einberufung erfolgt durch den/die 1. Vorsitzende(n), im Fall seiner/ihrer Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied, schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und mit einer Frist von 1 Monat. Die schriftliche Einladung erfolgt durch Mitteilung in den „Mitteilungen“ der ABDOS oder einen Rundbrief an die Mitglieder.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, im Fall seiner/ihrer Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied, geleitet.
§ 9: Rechte der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für :
1. Entgegennahme von Arbeitsberichten und Besprechung der Jahresberichte;
2. Entgegennahme der Jahresrechnungen und Entlastung des Vorstandes;
3. Wahl der Vorstandsmitglieder;
4. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
5. Ausschluß von Mitgliedern gemäß § 7 (4)
6. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;
7. Satzungsänderungen;
8. Auflösung des Vereins
9. Wahl von zwei Rechnungsprüfern für 2 Jahre, die der Mitgliederversammlung Bericht erstatten;
10. Wahl des Protokollführers in der Mitgliederversammlung.
§ 10: Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung haben sämtliche anwesenden ordentlichen natürlichen Mitglieder Stimmrecht. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch eine(n) anwesende(n) Beauftragte(n) aus. Die Mitglieder, die an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen können, haben die Möglichkeit, durch schriftliche Vollmachtserteilung anderen Mitgliedern, die eine natürliche Person sein müssen, ihr Stimmrecht zu übertragen. Sie gelten dann als anwesend. Einem Mitglied kann nur eine Stimme übertragen werden. Das eigene Stimmrecht bleibt davon unberührt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.
(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Auf Antrag muß die Beschlußfassung in geheimem Verfahren durchgeführt werden.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie ist vom Vorstand aufzubewahren und den Mitgliedern auf Wunsch in Abschrift zuzusenden.
§ 11: Der Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit und ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes können im schriftlichen Verfahren gefaßt werden.
(2) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied. Die maximale Zahl der Vorstandsmitglieder beträgt sieben. Die Vorstandsmitglieder sollen unterschiedlichen Institutionen angehören.
(3) Der/die 1. und der/die 2. Vorsitzende sind alleinvertretungsberechtigt (§ 26 BGB).
(4) Zur rechtlichen Vertretung genügt die Unterschrift des/der 1. oder des/der 2. Vorsitzenden.
(5) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen, die durch die Vorstandstätigkeit entstehen, werden erstattet (Reisekosten auf der Grundlage des Bundesreisekostengesetzes), wenn sie nicht durch Dritte übernommen werden.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand stellt den jährlichen Haushaltsplan und den Arbeitsplan auf, entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern, berät über Tagungen und Veröffentlichungen, bereitet die Mitgliederversammlung vor, führt ihre Beschlüsse aus, erstattet ihr den Arbeitsbericht, legt ihr Rechnung und vertritt den Verein nach außen.
(2) Der Vorstand bereitet die wissenschaftlichen Arbeits- und Fortbildungstagungen vor. Er führt die laufenden Geschäfte, soweit sie nicht einer anderen Person übertragen sind. Er kann diese Aufgaben im Einzelfall delegieren.
(3) Der Vorstand ist befugt, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel Verträge abzuschließen und sonstige Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
(4) Ein Vorstandsmitglied führt die Geschäfte und verwaltet die Gelder der Arbeitsgemeinschaft. Mindestens jedes Jahr findet eine Rechnungs- und Kassenprüfung statt. Das Ergebnis der Kassenprüfung wird auf der Mitgliederversammlung und/oder schriftlich in den „Mitteilungen“ bekanntgemacht.
§ 13: Geschäftsführung des Vorstands
(1) Der Vorstand bestimmt die Geschäftsführung.
(2) Die Kassenführung erfolgt nach Beschluß des Vorstands durch ein Vorstandsmitglied oder ein Mitglied.
(3) Der Vorstand kann Hilfskräfte, die nicht Mitglied des Vereins sein müssen, für seine Unterstützung beschäftigen.
§ 14: Beschlußfassung im Vorstand
(1) Sitzungen des Vorstandes werden von dem/der 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen und geleitet, im Fall seiner Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden. Sie sind bei Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern beschlußfähig. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
(2) Beschlüsse können auf schriftlichem Wege gefaßt werden.
(3) Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen. Ohne Sitzung auf schriftlichem Wege gefaßte Beschlüsse sind mit den übrigen Niederschriften aufzubewahren.
§ 15: Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften
(1) Für besondere Aufgaben können mit Zustimmung des Vorstands befristet Ausschüsse und unbefristet Arbeitskreise und Zweigstellen gebildet werden. Sie sollen anläßlich der Mitgliederversammlungen über ihre Arbeit berichten.
(2) Die Vorsitzenden der Ausschüsse, Arbeitskreise und Zweigstellen gehören dem Vorstand ohne Stimmrecht an. Vertreter der Ausschüsse, Arbeitskreise und Zweigstellen können – sofern Sachbezogenheit vorliegt – in beratender Form beigezogen werden.
§ 16: Haushaltsführung
(1) Die für seine Zielsetzung erforderlichen Mittel erhält der Verein aus Beiträgen der Mitglieder und durch Zuwendungen Dritter.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die Verfolgung anderer als der in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke ist ausgeschlossen.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und dürfen bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins keine Zahlungen auf Grund ihrer Mitgliedschaft zurückerhalten.
(5) Der Verein darf keine Person durch seinen Zwecken fremde Verwaltungsaufgaben oder durch unangemessene Vergütungen begünstigen.
§ 17: Satzungsänderung und Auflösung
(1) Anträge zur Satzungsänderung müssen der Mitgliederversammlung mit der Einladung mitgeteilt werden. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
(2) Eine Auflösung erfolgt, wenn eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung diese mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen hat.
(3) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen dem Herder-Institut e.V. (Marburg/Lahn) zu. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die Satzung wurde in dieser Form von der ordentlichen Gründungsversammlung in Marburg (Lahn) am 1. März 2002 beschlossen.